Satzung Baseballclub Hamburg Stealers e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Baseballclub Hamburg Stealers e.V.. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Baseball- bzw. Softballsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung sportlicher Übungen, Schulungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport sowie durch die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins gelten für den Verein und seine aktiven Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen des Hamburger Baseball- und Softball-Verbandes und des Hamburger Sportbund e.V. und deren Dachverbände ergänzend.

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Über einen unterschriebenen Aufnahmeantrag (per Brief, Fax oder eingescannt per E-Mail) entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags hat der Vorstand dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen; dieser ist sodann berechtigt, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die endgültig über die Aufnahme entscheidet.
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein durch ihre Mitgliedschaft fördern wollen. Sie sind nicht berechtigt, am Trainings- oder Spielbetrieb einer Mannschaft als Spieler teilzunehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief, Fax oder eingescannt per E-Mail) gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
Neumitglieder haben im ersten Mitgliedsjahr ein Sonderkündigungsrecht von 6 Wochen zum 30.6. bzw. 31.12. ohne Anspruch auf Rückerstattung von bereits gezahlten Beiträgen.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Absendung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Höhe von mindestens einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist und seit Absendung der zweiten Mahnung mehr als zwei Monate vergangen sind, ohne dass der Beitragsrückstand vollständig beglichen wurde.
Eine Mahnung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die erste Mahnung kann auch per E-Mail erfolgen.
Der Vorstandsbeschluss über die Streichung muss dem Mitglied nicht mitgeteilt werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 7 Beiträge, Gebühren und Umlagen

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Ferner kann der Verein eine Aufnahmegebühr und Gebühren für besonderen Verwaltungsaufwand (Kosten für Beitragsrückläufer, Mahngebühren) festsetzen. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und etwaiger Gebühren werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in der Beitragsordnung festgelegt.
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ferner die Erhebung von Umlagen in Höhe von bis zu einem halben Jahresmitgliedsbeitrag pro Jahr beschließen.
Neben Mitgliedsbeiträgen können die Mitglieder in angemessenem Umfang zu unentgeltlichen Tätigkeiten (Pflichtstunden) für den Verein verpflichtet werden.
Ferner kann vorgesehen werden, dass als Ausgleich für jede nicht erbrachte Pflichtstunde ein angemessener Geldbetrag zu entrichten ist. Die Anzahl der zu erbringenden Pflicht-stunden sowie die Höhe des Ausgleichsbetrages werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in der Beitragsordnung festgelegt. Der Vorstand entscheidet, welche Tätigkeiten als Pflichtstunden anerkannt werden und legt die Modalitäten der Anerkennung fest. Zudem kann der Vorstand in begründeten Fällen Ausnahmen von der Pflichtstundenregelung zulassen.
Für Sportangebote, die über den regulären Trainings- oder Spielbetrieb hinausgehen, kann der Vorstand gesonderte Gebühren festlegen.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand, der Beirat, die Mitglieder­versammlung und die Jugendversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden und dem Jugendwart / der Jugendwartin. Die Vorstandsmitglieder – ausgenommen der Jugendwart / die Jugendwartin – vertreten als Vorstand im Sinn des § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben und Befugnissen zählen insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte, einschließlich des Abschlusses von ein- oder mehrjährigen Spieler-, Trainer-, Sponsoren- und Vermarktungsverträgen,
  • Beschlussfassung über die Zuweisung der für den Trainings- und Spielbetrieb erforderlichen Mittel,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts einschließlich Kassenbericht,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

Der Vorstand ist berechtigt, zur Organisation des Spiel- bzw. Trainingsbetriebs eine
Spielbetriebsordnung zu erlassen.

§ 11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand – ausgenommen der Jugendwart / die Jugendwartin – wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorstände einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.

§ 13 Vereinsjugend/Jugendversammlung

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend. Die Jugendversammlung findet mindestens zweijährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins statt. Das Nähere regelt die durch die Jugendversammlung verabschiedete Jugendordnung. Sie bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung und darf der Satzung nicht widersprechen.
Der Jugendwart / die Jugendwartin bedarf als Vorstandsmitglied der Bestätigung der Mitgliederversammlung des Vereins. Im Falle einer Nichtbestätigung hat die Jugendversammlung eine Neuwahl des Jugendwarts / der Jugendwartin vorzunehmen.

§ 14 Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er ist grundsätzlich berechtigt und auf Aufforderung verpflichtet, an Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen. Der Vorstand kann den Beirat in begründeten Fällen von der Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Eine Weisungsbefugnis gegenüber den Vorstandsmitgliedern steht dem Beirat nicht zu.

§ 15 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder – eine Stimme. Bei Mitgliedern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht das Stimmrecht dem gesetzlichen Vertreter zu, wobei zur Stimmrechtsausübung die Stimmabgabe durch einen gesetzlichen Vertreter ausreicht. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig, wobei jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung nur ein anderes Mitglied vertreten darf.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
  3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
  5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst nach Saisonende, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform (z.B. per E-Mail) einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom 3. Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Wahl des Vorstands kann auch im Wege der Blockwahl erfolgen.

 

§ 16 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereins-vermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 18 Redaktionelle Änderungen der Satzung

Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung der Satzung und Satzungsänderungen im Vereinsregister erforderlichen oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen Änderungen der Satzung vorzunehmen.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Satzungsstellen nicht. Die Mitglieder sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige zu ersetzen, die dem mit der ungültigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Hamburg, den 8. Dezember 2022